§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Pferdesportfreunde Wettenberg e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter VR 1804 eingetragen. Er wurde am 05. Dezember 1989 in Launsbach
gegründet.
§ 2 Sitz des Vereins
Die Pferdesportfreunde Wettenberg e.V. haben ihren Sitz in Wettenberg.
§ 3 Zweck des Vereins
- Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Fahren, Freizeitreiten und Turniersport.
- Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
- Ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen von Freizeit-, Breiten- und Leistungssport aller Disziplinen.
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
- Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen, auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund.
- Die Förderung des Fahrens und Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden.
- Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Einzugsgebiet.
§ 4 Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins
- Der Verein ist parteipolitisch, konventionell und rassisch neutral.
- Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des Amateur-Sports.
- Der Verein will durch seine Tätigkeit die Geselligkeit fördern und bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit.
§ 5 Seine Aufgaben sind
- Förderung von Trainingsmöglichkeiten
- Sicherstellung des Versicherungsschutzes
- Förderung und Pflege der Jugendarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit im Sport
- Sportärztliche Betreuung.
§ 6 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Gießen und durch den Bezirksreiterbund Oberhessen Mitte Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hessen und der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den
Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder gesamtschuldnerisch zu haften. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung
über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Fahrsport, den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Ebenfalls wird automatisch Ehrenmitglied, wer 10 Jahre ununterbrochene Vorstandsarbeit geleistet hat.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren rechtzeitig
zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Bezirksreiterbundes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat
das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen,
zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme
von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 9 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und Leistung von Arbeitsstunden befreit, die Hallennutzung ist für sie unentgeltlich. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit
einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (§12), Tod des Mitglieds, Auflösung des Vereins, durch erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). Schriftl. Kündigung sind zu richten an:
Vorstand PSF Wettenberg e.V., Auf der Höll 29, 35435 Wettenberg.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 11 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere (1.1.) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend
angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, (1.2.) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, (1.3.) die Grundsätze verhaltens- und
tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
- Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und
die Entscheidung veröffentlicht werden.
- Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 12 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht in
grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt gegen § 11 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf
Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 13 Geschäftsjahr und Beiträge
- Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Reit- und Fahrsports zu verwenden.
- Die Ausgaben müssen sich im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins halten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitglieder bezahlen Gebühren über deren Höhe und Fälligkeiten der Vorstand entscheidet sowie Umlagen und Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
entscheidet. Dies jeweils für das laufende und/oder folgende Geschäftsjahr.
- Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen und Projekten, jedoch höchsten bis zum 3-fachen Mitgliedsbeitrag pro Jahr.
- Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels SEPALastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine
unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
- Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden per SEPA- Lastschriftverfahren am 5. Bankarbeitstag im April eingezogen. Kann der fällige Betrag nicht eingezogen werden, befindet sich das Mitglied mit
seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung
der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das
Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
- Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
gesamtschuldnerisch haften.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen, Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die nach dem 30. Juni beitreten, entrichten nur die Hälfte.
§ 14 Organe
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Jugendversammlung.
§ 15 Die Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Schriftführer/in, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einladung hat per Anzeige im Gemeindeblatt Wettenberg und durch Aushang
im Vereinsheim der Pferdesportfreunde Wettenberg e.V. zu erfolgen. Der Termin für die Mitgliederversammlung wird per Vorstandsbeschluss festgelegt. Die Tagesordnung wird auf der Einladung bekannt
gegeben.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Bei Wahlen zum Vorstand wird die Versammlungsleitung für die Zeit des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion über die Wahlen an einen von der Versammlung gewählten Wahlausschuss
übertragen. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, Sie hat geheim zu erfolgen, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme ab 16 Jahren. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags
- die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Anträge nach § 9 Punkt 3, § 12 Punkt 8, § 13 Punkt 4, § 15 Punkt 4, § 18 Punkt 2 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Der Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt, außer bei Ausschluss und Niederlegung des Amtes, bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand besteht aus folgenden Ehrenämtern: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in, Jugendwart/in, Sport- und Pferdewart/in, Platzwart/in, sowie
bis zu 6 Beisitzern.
- Der Verein wird durch drei Mitglieder des vertretungsberechtigen Vorstandes gemeinsam nach außen vertreten. Als vertretungsberechtiger Vorstand wird benannt: 1. Vorsitzende/r, 2.
Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 8 Personen. Sind nicht alle Positionen besetzt, übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben der
ausgeschiedenen Mitglieder kommissarisch.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds muss mit einfacher Mehrheit erfolgen.
- Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Es ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
- Über Gäste und Berater entscheidet der Vorstand.
§ 18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten
für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 19 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
- Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Jahren sowie deren Übungsleiter/innen, Trainer/innen und Betreuer/innen.
- De Vereinsjugend wählt einen Jugendvorstand. Dieser ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Der Jugendwart oder die Jugendwartin vertritt als Vorsitzende des Jugendvorstands diesen im Vereinsvorstand und ist dort vollwertiges Mitglied.
- Die Vereinsjugend erhält alle zweckgebunden Zuschüsse für die Kinder- und Jugendarbeit. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet sie eigenständig.
- Alles weitere regelt die Jugendordnung, die vom Vorstand bestätigt wird.
§ 20 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 21 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Es wird jährlich ein neuer Kassenprüfer gewählt. Eine
einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 22 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse
seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten
im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
§ 23 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wettenberg, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2019 beschlossen.
- Dese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.